Bauten und Anlagen im Inventar der schützenswerten Bauten

Wohnhausanlage am Tellplatz als Beispiel für ein Inventarobjekt.

Bauten und Anlagen, die aufgrund ihres Denkmalwerts erhaltenswürdig sind, werden von der Denkmalpflege im Inventar der schützenswerten Bauten verzeichnet (DSchG, § 24a). Dieses dient zur Information über Bauten und Anlagen, die grundsätzlich für eine Eintragung ins Denkmalverzeichnis in Betracht kommen.

Eine unmittelbare Rechtsfolge hat die Aufnahme ins Inventar der schützenswerten Bauten nicht. Unterhalts- und Veränderungsvorhaben an Inventarbauten und -anlagen werden durch die Kantonale Denkmalpflege im Rahmen von Baugesuchen jedoch im Hinblick auf eine Verletzung des potentiellen Schutzumfanges geprüft und beurteilt. Ist eine Verletzung des potentiellen Schutzumfangs zu vermuten, so hat die Denkmalpflege im Rahmen einer Schutzabklärung für die Klärung der denkmalrechtlichen Situation zu sorgen. Eine Schutzabklärung kann unter Umständen bis zu einem Jahr in Anspruch nehmen.